OGH 14Os1/00 (RS0112914)

OGH14Os1/0018.1.2000

Rechtssatz

Ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 10 GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden.

Normen

GRBG §7 Abs1

14 Os 1/00OGH18.01.2000
14 Os 38/00OGH18.04.2000

Vgl; Beisatz: Sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer kassatorischen Entscheidung ebensowenig bestimmt, wie zu dem Ausspruch, die Freiheitsentziehung ("die Anhaltung" im Sinn des StEG) sei ohne materiell-rechtliche Grundlage, nicht in Befolgung eines gesetzmäßigen Verfahrens oder ohne Haftgrund erfolgt, ist auch die Rechtswirkung des § 11 GRBG (arg "soweit") mit dem Erkenntnis nicht verbunden. (T1)

13 Os 160/03OGH26.11.2003

Auch

14 Os 76/05sOGH29.07.2005

Auch; Beisatz: Hier: Verfahrensmangel. (T2)

15 Os 74/07gOGH05.07.2007

Auch; Beisatz: Hier: Keine Begründung für mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch Erlag einer Sicherheitsleistung. (T3)

13 Os 49/07sOGH12.06.2007

Auch; Beisatz: Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist nicht angezeigt, wenn dem Obersten Gerichtshof eine abschließende rechtliche Beurteilung auf Grund der ungenügenden Sachverhaltsgrundlagen verwehrt ist. (T4)

14 Os 56/09fOGH26.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Die aufgezeigten Defizite der Sachverhaltsannahmen erfordern eine unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, aber nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. (T5)

11 Os 31/13pOGH04.03.2013
15 Os 42/13kOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Hier Auslieferungshaft. (T6)

15 Os 168/13iOGH20.12.2013
15 Os 61/20iOGH15.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0140OS00001_0000000_001