Normen
UbG §14 Abs1
9 ObA 284/99a | OGH | 01.12.1999 |
7 Ob 105/11h | OGH | 29.06.2011 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19991201_OGH0002_009OBA00284_99A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Patientenanwalt ist bei der Unterbringung ohne Verlangen nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 33 bis 39 UbG beschränkt, sondern umfasst seine Vertretungsbefugnis auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen (zum Beispiel Grundrechte). Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts ist aber auf die Wahrnehmung solcher Rechte zu beschränken, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen. Sie bezieht sich daher nicht auf Angelegenheiten, die mit der Unterbringung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sei es, dass sie mit der Unterbringung überhaupt nichts zu tun haben (z. B. Pensionsstreitigkeiten, Eheschließung etc), sei es, dass das Vertretungsbedürfnis nur zufällig durch die Unterbringung ausgelöst wurde, zum Beispiel bei Mietangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und auch Arbeitsangelegenheiten.
Normen
UbG §14 Abs1
9 ObA 284/99a | OGH | 01.12.1999 |
7 Ob 105/11h | OGH | 29.06.2011 |
Auch |
JJR_19991201_OGH0002_009OBA00284_99A0000_001
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