OGH 3Ob274/98k (RS0112642)

OGH3Ob274/98k28.10.1999

Rechtssatz

Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen oder die Benützung eines Grundstückes zu diesem Zweck gestattet, ist nicht Verwahrer, sondern es liegt darin entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, sohin Miete, Leihe oder Bittleihe. Auch bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen für den anderen erkennbar eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage.

Normen

ABGB §957

3 Ob 274/98kOGH28.10.1999
3 Ob 234/02mOGH24.04.2003

Vgl auch; nur: Bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. (T1)

2 Ob 196/06xOGH23.03.2007

Auch; nur: Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen gestattet, ist nicht Verwahrer. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage. (T2)<br/>Beisatz: Obsorge für die anvertraute Sache bedeutet nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. (T3)

1 Ob 61/15zOGH23.04.2015

Auch; nur T1

1 Ob 216/15vOGH22.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19991028_OGH0002_0030OB00274_98K0000_001

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