OGH 1Ob252/99m (RS0112627)

OGH1Ob252/99m22.10.1999

Rechtssatz

Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).

Normen

ABGB §180 Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §193 Abs2

1 Ob 252/99mOGH22.10.1999

Veröff: SZ 72/163

2 Ob 7/02xOGH28.01.2002

nur: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet. (T1)<br/>Beisatz: Eine Unterschreitung um ca 8 Monate könnte dann noch toleriert werden, wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte "Eltern-Kind"-Beziehung besteht. (T2)

2 Ob 279/08fOGH22.01.2009

Vgl; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T3)

4 Ob 214/13vOGH20.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T4)

2 Ob 28/15dOGH18.02.2015

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wirkung der Aufhebung nicht über den Anlassfall (4 Ob 214/13v) hinaus erstreckt, daher hier noch Mindestaltersabstand von sechzehn Jahren gemäß § 193 Abs 2 ABGB idgF – auch bei Erwachsenenadoption. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19991022_OGH0002_0010OB00252_99M0000_001

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