European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00028.15D.0218.000
Spruch:
1. Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. 4. 2014, 2 Ob 64/14x, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 20. 1. 2014, 4 Ob 214/13v, eine Wortfolge in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013, hilfsweise § 193 Abs 2 ABGB zur Gänze, als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge die Wirkung der Aufhebung über den Anlassfall hinaus erstreckt (Art 140 Abs 7 B‑VG).
2. Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2014 hat der Verfassungsgerichtshof zu G 18/2014 in § 193 Abs 2 ABGB idF BGBl I 15/2013 die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung BGBl I 2015/29). Er sprach ferner aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. 12. 2015 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Begründet wurde dieses Erkenntnis zusammengefasst damit, dass die Bestimmung des § 193 Abs 2 ABGB, die ohne das konkrete Kindeswohl zu berücksichtigen, alleine auf das Erfordernis des Mindestaltersabstands von sechzehn Jahren abzielt, ohne die Möglichkeit einer Unterschreitung in bestimmten Fällen vorzusehen, gegen Art 1 B‑VG über die Rechte von Kindern verstößt.
Rechtliche Beurteilung
3. Trotz des aufhebenden Erkenntnisses bleibt § 193 Abs 2 ABGB idgF auf den hier vorliegenden Fall einer Erwachsenenadoption, bei der der Altersunterschied zwischen Wahlvater und Wahlkind rund zehn Jahre und sieben Monate beträgt, uneingeschränkt anwendbar (Art 140 Abs 7 letzter Satz B‑VG).
4. § 193 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist die Nachfolgebestimmung zu § 180 ABGB aF. So wie diese (vgl etwa 2 Ob 279/08f) unterscheidet auch die neue Regelung nicht zwischen eigenberechtigten und nicht eigenberechtigten Wahlkindern. Der darin festgelegte Mindestaltersunterschied gilt daher auch bei der Erwachsenenadoption, worauf der Senat schon in seinem Beschluss 2 Ob 64/14x verwiesen hat. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht werfen die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
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