Normen
KSchG §25c
7 Ob 261/99d | OGH | 20.10.1999 |
7 Ob 233/01t | OGH | 17.10.2001 |
nur: Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. (T1) |
1 Ob 132/01w | OGH | 22.10.2001 |
nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T2) |
1 Ob 29/01y | OGH | 27.11.2001 |
nur T1; Beisatz: Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Informationspflicht hängt davon ab, in welcher Höhe Kredit gewährt wurde und vor allem davon, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen ist. (T3) |
8 Ob 115/02y | OGH | 02.07.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4) |
3 Ob 284/03s | OGH | 25.02.2004 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
6 Ob 69/06z | OGH | 06.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5) |
6 Ob 227/06k | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T6) |
6 Ob 137/07a | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
7 Ob 219/10x | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 41/12y | OGH | 25.05.2012 |
nur T1 |
6 Ob 19/14h | OGH | 20.02.2014 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00261_99D0000_001
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