Normen
ASVG §175 Abs2 Z1
ASVG §175 Abs4
10 ObS 201/99b | OGH | 05.10.1999 |
Veröff: SZ 72/145 |
10 ObS 275/00i | OGH | 03.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Barbetreiberin wird vom damaligen, damals als Dienstnehmer scheingemeldeten Lebensgefährten in ihrer Bar angeschossen (kein betriebsbedingtes Tatmotiv). (T1) |
10 ObS 299/01w | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint). (T3) |
1 Ob 259/08g | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T4); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T5); Bem: Siehe auch RS0124561. (T6); Veröff: SZ 2009/14 |
10 ObS 48/13a | OGH | 16.04.2013 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19991005_OGH0002_010OBS00201_99B0000_001
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