OGH 2Ob225/99y (RS0112508)

OGH2Ob225/99y23.9.1999

Rechtssatz

Die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (§ 148 Z 10 ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd § 48 KAG nicht in Betracht.

Normen

KAG §48

2 Ob 225/99yOGH23.09.1999
2 Ob 160/00vOGH20.06.2000

Beisatz: Für eine Aufspaltung des Schadens des Verletzten in einen Pflegegebührenersatzbetrag, der vom Sozialversicherungsträger beim Schädiger zu regressieren ist, und den Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (ohne Legalzession gemäß § 48 KAG) beim Schädiger zu regressieren wäre, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. (T1)

2 Ob 95/11aOGH24.04.2012

Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist in ihren Aussagen zum Umfang des Regresses nach § 332 Abs 1 ASVG im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung überholt. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0127846). (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/50

2 Ob 192/13vOGH22.05.2014

Auch; Beisatz: Weiterhin im Sinne dieser früheren Judikatur aber (im Gegensatz zu den Krankenanstalten nach § 148 ASVG) für Krankenanstalten nach § 149 ASVG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990923_OGH0002_0020OB00225_99Y0000_001

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