2 Ob 46/97x | OGH | 26.08.1999 |
Veröff: SZ 72/127 |
1 Ob 8/00h | OGH | 22.02.2000 |
Vgl aber; nur: Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. (T1); Beisatz: Solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken. (T2); Veröff: SZ 73/33 |
8 ObA 44/01f | OGH | 29.03.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T3); Veröff: SZ 74/59 |
6 Ob 205/04x | OGH | 17.02.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
10 Ob 132/05t | OGH | 17.02.2006 |
Auch; nur: Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. (T4); Beisatz: Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen. (T5) |
6 Ob 1/10f | OGH | 18.02.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Deshalb kann es aber auch kein Mangel der Einberufung sein, wenn der neue Gesellschafter von der Gesellschaft schon vor seiner Eintragung im Firmenbuch zu einer Generalversammlung als Gesellschafter geladen wird. (T6) |
3 Ob 165/13f | OGH | 08.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig. (T7) |
6 Ob 167/17b | OGH | 28.02.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein noch nicht im Firmenbuch eingetragener Neugesellschafter hat somit keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, an einer Generalversammlung seiner Gesellschaft teilzunehmen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2018/18 |
8 Ob 18/21m | OGH | 29.04.2021 |
Vgl |
15 Os 58/21z | OGH | 20.10.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0020OB00046_97X0000_001
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