OGH 2Ob46/97x (RS0112377)

OGH2Ob46/97x26.8.1999

Rechtssatz

Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt.

Normen

GmbHG §38
GmbHG §78

2 Ob 46/97xOGH26.08.1999

Veröff: SZ 72/127

1 Ob 8/00hOGH22.02.2000

Vgl aber; nur: Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. (T1); Beisatz: Solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken. (T2); Veröff: SZ 73/33

8 ObA 44/01fOGH29.03.2001

Vgl aber; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T3); Veröff: SZ 74/59

6 Ob 205/04xOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 132/05tOGH17.02.2006

Auch; nur: Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. (T4); Beisatz: Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen. (T5)

6 Ob 1/10fOGH18.02.2010

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Deshalb kann es aber auch kein Mangel der Einberufung sein, wenn der neue Gesellschafter von der Gesellschaft schon vor seiner Eintragung im Firmenbuch zu einer Generalversammlung als Gesellschafter geladen wird. (T6)

3 Ob 165/13fOGH08.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig. (T7)

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein noch nicht im Firmenbuch eingetragener Neugesellschafter hat somit keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, an einer Generalversammlung seiner Gesellschaft teilzunehmen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2018/18

8 Ob 18/21mOGH29.04.2021

Vgl

15 Os 58/21zOGH20.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0020OB00046_97X0000_001

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