OGH 7Ob347/98z (RS0112136)

OGH7Ob347/98z23.6.1999

Rechtssatz

Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus.

Normen

JN §6 B
JN §65
JN §76 Abs1 I
JN §92a
JN §93 Abs1

7 Ob 347/98zOGH23.06.1999
4 Ob 39/00iOGH15.02.2000

Gegenteilig; Beisatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). (T1)

1 Ob 39/00tOGH22.02.2000

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: § 76 Abs 1 JN regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. (T2); Veröff: SZ 73/27

2 Ob 308/02mOGH19.12.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

8 Ob 241/02bOGH19.12.2002

Auch; nur: Der beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus. (T3); Beisatz: Hier: Gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN. (T4)

7 Ob 280/02fOGH15.01.2003

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

9 Ob 253/02zOGH22.01.2003

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 283/02bOGH28.01.2003

Ähnlich; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 285/02xOGH28.01.2003

Ähnlich; nur T3; Beis wieT4

1 Ob 298/02hOGH28.01.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 302/02sOGH29.01.2003

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00347_98Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)