Rechtssatz
Werden durch das fahrlässige Verhalten (§ 81 Z 2 StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB als auch jenes nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu verantworten.
11 Os 11/04 | OGH | 09.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzungen mehrerer Personen durch ein und dieselbe Tat treten die jeweils einschlägigen Deliktsfälle des § 88 StGB untereinander sowie mit jenen der §§ 80 bzw 81 und/oder 89 StGB dann in echte Konkurrenz, wenn die Tat neben der Körperverletzung eines Menschen auch noch die Körperverletzung und/oder den Tod und/oder die Gefährdung anderer Menschen nach sich zog. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990609_OGH0002_0130OS00075_9900000_001