OGH 8Ob99/99p (RS0111962)

OGH8Ob99/99p27.5.1999

Rechtssatz

Terroranschläge am Urlaubsort - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Reisevertrag: Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und unzumutbaren Risken führen, ist eine Frage des Einzelfalles, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann. Mit der deutschen Rechtsprechung muss eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden.

Normen

ABGB §901 II5

8 Ob 99/99pOGH27.05.1999

Veröff: SZ 72/95

1 Ob 257/01bOGH27.11.2001

Beisatz: Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. (T1) Beisatz: Es ist unerheblich, dass die Anschläge in größerer Entfernung vom Ort des gebuchten Urlaubs stattfanden. (T2) Beisatz: Hier: Reise in die Türkei nach Todesurteil über PKK-Führer. (T3)

6 Ob 145/04yOGH26.08.2004

Auch; Beisatz: Hier: Storno wegen der Terroranschläge vom 11.9.2001 in den USA. (T4); Beis wie T1

9 Ob 42/04yOGH15.09.2004

Beis wie T3 nur: Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden. (T6)

10 Ob 2/07bOGH30.01.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise. (T7); Beisatz: Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe. (T8); Veröff: SZ 2007/10

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0080OB00099_99P0000_002

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