OGH 9ObA109/99s (RS0112030)

OGH9ObA109/99s5.5.1999

Rechtssatz

Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt § 292e EO.

Normen

EO §292e

9 ObA 109/99sOGH05.05.1999
9 ObA 11/08wOGH07.02.2008

nur: Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_002

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