1 Ob 50/99f | OGH | 27.04.1999 |
Veröff: SZ 72/76 |
2 Ob 222/04t | OGH | 02.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des bürgenden Geschäftsführers besteht daher nur, wenn er die in den §§ 111, 114 Abs 2 ASVG geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hätte. Nur wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (einschließlich des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters) erfüllt gewesen wären, wäre die Trägerin der Krankenversicherung befugt, die ausständigen Beiträge im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Trifft dies aber nicht zu, verstößt die Geltendmachung eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes nicht gegen eine zwingend vorgeschriebene hoheitliche Gestaltungsform. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge. (T2) |
10 ObS 43/12i | OGH | 05.06.2012 |
Auch<br/>Veröff: SZ 2012/61 |
2 Ob 36/17h | OGH | 27.04.2017 |
Auch |
14 Os 20/17y | OGH | 04.07.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00050_99F0000_001
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