OGH 1Ob50/99f (RS0111939)

OGH1Ob50/99f27.4.1999

Rechtssatz

Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete.

Normen

ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIC
ASVG §67 Abs10

1 Ob 50/99fOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/76

2 Ob 222/04tOGH02.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des bürgenden Geschäftsführers besteht daher nur, wenn er die in den §§ 111, 114 Abs 2 ASVG geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hätte. Nur wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (einschließlich des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters) erfüllt gewesen wären, wäre die Trägerin der Krankenversicherung befugt, die ausständigen Beiträge im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Trifft dies aber nicht zu, verstößt die Geltendmachung eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes nicht gegen eine zwingend vorgeschriebene hoheitliche Gestaltungsform. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge. (T2)

10 ObS 43/12iOGH05.06.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/61

2 Ob 36/17hOGH27.04.2017

Auch

14 Os 20/17yOGH04.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00050_99F0000_001

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