OGH 1Ob288/98d (RS0111995)

OGH1Ob288/98d27.4.1999

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht der Eltern kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen.

Normen

ABGB §140 Ca

1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/74

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 37/02tOGH17.09.2002

Vgl auch

1 Ob 159/08aOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T2)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124379. (T3)

9 ObA 15/16wOGH25.05.2016

Auch

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00288_98D0000_004

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