OGH 10ObS403/98g (RS0111711)

OGH10ObS403/98g30.3.1999

Rechtssatz

a) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben.

b) Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit (hier: PSA-Wertbestimmung (prostataspezifisches Antigen) auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte).

Normen

ASVG §131 Abs1

10 ObS 403/98gOGH30.03.1999

Veröff: SZ 72/61

10 ObS 365/98vOGH01.06.1999

Ähnlich; nur: Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben. (T1); Beisatz: Hier: Magnetresonanz-Tomographie (MRT)-Untersuchung (T2); Veröff: SZ 72/98

10 ObS 6/99aOGH29.06.1999

Ähnlich; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 102/99vOGH30.11.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn in Gesamtverträgen vorgesehen ist, dass nicht jeder Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches. (T3)

10 ObS 336/00kOGH05.12.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertragsarzt ist im Umfang der Fachgruppenbeschränkung zur Leistung nicht verpflichtet, sondern hat den Patienten an den einschlägigen Facharzt zu überweisen. (T4); Beisatz: Hier: Echokardiographie. (T5)

10 ObS 79/10fOGH01.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Darf ein Vertragsfacharzt für Radiologie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine Computertomographie mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine Computertomographie bei einem Wahlfacharzt für Radiologie in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß § 131 Abs 1 ASVG. (T6)

10 ObS 3/18sOGH20.02.2018

Vgl auch; nur: Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_010OBS00403_98G0000_001

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