OGH 10ObS336/00k

OGH10ObS336/00k5.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter L*****, vertreten durch Dr. Oberhofer & Dr. Fink, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten, wegen S 668,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2000, GZ 10 Rs 187/00v-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, dass die in den "Vorjudikaten" sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes zur Einwirkung der "Richtlinien über die ökonomische Krankenbehandlung" (RÖK) in die berufsrechtliche Rechtssphäre des Arztes vertretene Rechtsansicht, wonach die RÖK die Untersuchungs- und Behandlungspflichten des ärztlichen Behandlungsvertrages gänzlich unberührt ließen, zu überdenken sei. Diese Rechtsansicht habe nämlich zur Folge, dass der Vertragsarzt zur "Zwangsarbeit" verhalten wäre, weil ihm dann keine Entlohnung zustehe, wenn berufsrechtliche Pflichten eine weitergehende Behandlung vorsehen als nach den RÖK. Davon ausgehend vertritt der Kläger den Standpunkt, es sei geboten, dass der Umfang der ärztlichen Behandlungspflicht aus dem Behandlungsvertrag mit den Verpflichtungen "korrespondiere", welche sich aus dem Vertragsarztverhältnis und insbesondere aus den RÖK ergeben. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

Im hier zu beurteilenden Fall steht nicht in Zweifel, dass die

betreffende ärztliche Leistung, nämlich eine Echokardiographie, zwar

zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches gehört, aber als

Leistung, die Gegenstand des Gesamtvertrages ist, nicht von jedem

Vertragsarzt verrechnet werden darf, sondern bestimmten Ärzten - zu

welchen der den Kläger behandelnde praktische Arzt nicht gehört -

vorbehalten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden

Senates ist eine derartige gesamtvertragliche Einschränkung der

Verrechenbarkeit zulässig. Sie führt dazu, dass ein Versicherter bei

Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet

keinen Kostenerstattungsanspruch hat und eine solche Leistung nur als

"Privatpatient" auf eigene Kosten in Anspruch nehmen kann (RIS-Justiz

RS0111711; ARD 5040/9/99 = ZASB 1999, 28 = infas 1999, 40 = DRdA

2000/16 S 156 ((Kiesl)) = ZAS 2000/5 S 52 ((krit Zwerenz)); ARD

5054/14/99 = infas 1999, 47 = RdM 2000/10 S 119 = DRdA 1999, 493 und

DRdA 2000/31 S 296 ((Schrammel)) = SozSi 2000, 387; ARD 5054/15/99 =

DRdA 2000, 77 = SozSi 2000, 31 ((Souhrada)); ARD 5107/5/00 = ASoK

2000, 329 = RdW 2000/396 S 433).

Ein Vertragsarzt ist im Umfang der Fachgruppenbeschränkung zur Leistung nicht verpflichtet, sondern hat den Patienten an den einschlägigen Facharzt zu überweisen. Von einer Verpflichtung des - vom Kläger auf eigene Kosten in Anspruch genommenen - Vertragsarztes zur "Zwangsarbeit" kann daher jedenfalls keine Rede sein, sodass entgegen der Auffassung des Revisionswerbers eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nicht ersichtlich ist. Die außerordentliche Revision erweist sich daher als unzulässig.

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