Normen
UVG §19 Abs1 Z1
UVG §20 Abs1 Z4
1 Ob 364/98f | OGH | 23.03.1999 |
Veröff: SZ 72/50 |
10 Ob 55/08y | OGH | 10.06.2008 |
Vgl. auch; Beisatz: Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen. (T1) |
10 Ob 80/08z | OGH | 24.02.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der hier herangezogene Einstellungsgrund (tiefgreifende Judikaturänderung) liegt nicht vor. (T2) |
10 Ob 109/08i | OGH | 17.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T3) |
10 Ob 34/14v | OGH | 17.06.2014 |
10 Ob 42/15x | OGH | 30.06.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00364_98F0000_002
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