OGH 16Ok1/99 (RS0111750)

OGH16Ok1/991.3.1999

Rechtssatz

Begehrt die Antragstellerin die Aufnahme einer sogenannten "Öffnungsklausel" und weigert sich die marktbeherrschende Antragsgegnerin eine solche freiwillig in ihre Verträge mit der Antragstellerin aufzunehmen und verweist diese auf die in § 41 TKG vorgesehenen, die Angelegenheit abschließend erledigenden Möglichkeiten, ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht bescheinigt, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 52 Abs 2 iVm § 35 KartG, der Antragsgegnerin die Aufnahme einer solchen Öffnungsklausel in die von ihr zu schließenden Verträge aufzutragen, nicht gerechtfertigt erscheint.

Preselection

 

Normen

KartG 1988 §35
KartG 1988 §52
KartG 2005 §5 Abs1
TKG §41

16 Ok 1/99OGH01.03.1999
16 Ok 12/02OGH16.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T1); Beisatz: Die Androhung der Leitungssperre wegen Nichtzahlung der Umstellungskosten auf automatische Preselection ist wegen des engen Zusammenhanges nicht unverhältnismäßig. (T2)

16 Ok 14/03OGH17.11.2003

Vgl auch; Beis wie T1

16 Ok 11/03OGH17.11.2003

Auch; Beis wie T1

16 Ok 9/04OGH11.10.2004

Vgl auch; Beis wie T1

16 Ok 43/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T3)

4 Ob 23/08yOGH08.04.2008

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 KartG 2005 vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/44

16 Ok 13/08OGH19.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Im Missbrauchsverfahren ist eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 2009/5

Dokumentnummer

JJR_19990301_OGH0002_0160OK00001_9900000_002

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