16 Ok 1/99 | OGH | 01.03.1999 |
16 Ok 12/02 | OGH | 16.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T1); Beisatz: Die Androhung der Leitungssperre wegen Nichtzahlung der Umstellungskosten auf automatische Preselection ist wegen des engen Zusammenhanges nicht unverhältnismäßig. (T2) |
16 Ok 14/03 | OGH | 17.11.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
16 Ok 11/03 | OGH | 17.11.2003 |
Auch; Beis wie T1 |
16 Ok 9/04 | OGH | 11.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
16 Ok 43/05 | OGH | 17.10.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T3) |
4 Ob 23/08y | OGH | 08.04.2008 |
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 KartG 2005 vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/44 |
16 Ok 13/08 | OGH | 19.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Im Missbrauchsverfahren ist eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 2009/5 |
Dokumentnummer
JJR_19990301_OGH0002_0160OK00001_9900000_002
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