OGH 6Ob21/99b (RS0111732)

OGH6Ob21/99b25.2.1999

Rechtssatz

Die persönliche Betroffenheit des einzelnen von einer gegen eine große Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden Äußerung hängt von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

6 Ob 21/99bOGH25.02.1999

Veröff: SZ 72/39

6 Ob 289/98pOGH25.03.1999
6 Ob 22/00dOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist, desto geringer ist das Gewicht für den Einzelnen. (T1)

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Auch; Beisatz: Dass die Betroffenen von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Schädiger angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde. (T2); Veröff: SZ 73/117

6 Ob 96/01pOGH26.04.2001
6 Ob 231/01sOGH08.11.2001

Beis wie T1

6 Ob 34/02xOGH21.02.2002

Vgl auch

6 Ob 224/04sOGH17.02.2005

Auch

6 Ob 274/05wOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Die Betroffenheit der Klägerin von der Ausstrahlung des Films mit den Pornoszenen in ihrem Geschäftslokal ist zu bejahen, weil nach den Feststellungen das Geschäftslokal und damit die Unternehmerin selbst identifiziert werden konnte. (T3)

6 Ob 321/04fOGH12.10.2006

Beisatz: Hier: Die bekämpfte Meinungsäußerung besteht hier nicht in einem direkten Angriff gegen das Kollektiv (die Juden). Die bekämpfte Meinungsäußerung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals - des Lebens und des Sterbens - von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Frage der Aktivlegitimation wurde hier nicht abschließend geklärt, da im gegenständlichen Fall dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang zukommt. (T4)

6 Ob 149/07sOGH13.07.2007
6 Ob 110/11mOGH13.10.2011

Vgl

6 Ob 219/16yOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Beim Kriterium der Überschaubarkeit handelt es sich nur um ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist (so bereits 6 Ob 21/99b). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Pauschaler Vorwurf, die Häftlinge des ehemaligen Konzentrationslagers Mauthausen seien „Kriminelle“ gewesen und hätten schwerste kriminelle Handlungen begangen – Betroffenheit ehemaliger Widerstandskämpfer gegen das NS-Regime, politisch und aus rassischen gründen Verfolgter sowie einer Erbin eines aus rassischen Gründen Verfolgten bejaht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00021_99B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)