5 Ob 28/99z | OGH | 23.02.1999 |
10 Ob 91/00f | OGH | 19.09.2000 |
Auch; Beisatz: Dieses Wissensgefälle und Erfahrungsgefälle besteht jedoch nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist, weshalb die Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu unterstellen ist. Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Honorarforderung kann auch dann einem anderen Rechtsanwalt nicht zediert werden, wenn dieser Rechtsanwalt zuvor mit der Durchsetzbarkeit dieser Forderung beauftragt (bevollmächtigt) gewesen ist, weil die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht abstrakt, sondern immer nur gegenüber einem Klienten aus dem konkreten Mandatsverhältnis besteht, weshalb auch nur dieser Klient den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann. (T1); Veröff: SZ 73/144 |
7 Ob 8/06m | OGH | 26.04.2006 |
Vgl auch |
12 Bkd 2/08 | OGH | 30.06.2008 |
Auch; Beisatz: Die Abtretung einer Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Klienten kann nicht per se nichtig im Sinne des § 879 ABGB sein, weil diese Bestimmung nach ihrem Zweck nur dem Schutz des Klienten, welcher Prozessaussichten nicht abschätzen könne, dient. (T2) |
6 Ob 224/12b | OGH | 27.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient nach herrschender Auffassung dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. (T3); Beisatz: Hier: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 auf eine Prozessfinanzierungs‑Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolghonorars, nicht aber auch die Abtretung von Ansprüchen zum Zweck der Klagsführung nichtig. Die bloße Abtretung des Anspruchs führt nicht zur Schlechterstellung der Anlegerin, sondern ‑ wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess ‑ zu deren Besserstellung. (T4) |
6 Ob 183/16d | OGH | 29.08.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, für den Fall des Nichterfolgs hingegen Honorar nach Zeitaufwand – Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB, § 879 Abs 2 Z 2 ABGB und § 934 ABGB verneint, weil ex ante von einem langwierigen Verfahren auszugehen und der notwendige Aufwand nicht einschätzbar war. (T6) |
4 Ob 14/18i | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beisatz: Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein. (T7) |
2 Ob 10/21s | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz. Hier: Keine anwaltliche Tätigkeit, daher § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht anwendbar. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00028_99Z0000_001
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