Rechtssatz
Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.
5 Ob 94/21s | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; nur: Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00318_98S0000_001
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