8 ObA 184/98m | OGH | 10.12.1998 |
8 Ob 106/03a | OGH | 13.11.2003 |
Vgl; Beisatz: Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann durch Hindernisse bei der Ausfolgung der Sendung nicht beseitigt werden. (T1); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T2) |
6 Ob 40/17a | OGH | 29.03.2017 |
Auch; nur: Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Das angefochtene Berufungsurteil wurde der Mitarbeiterin des Klagevertreters, die gleichzeitig zahlreiche Sendungen beim Postamt abholte, irrtümlich nicht ausgefolgt, im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der Post wurde die Ausfolgung jedoch quittiert. Erst einige Tage später wurde der Irrtum bemerkt und das Poststück tatsächlich ausgefolgt. Auch in diesem Fall beginnt die Revisionsfrist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG mit dem Tag der vorschriftsmäßig erfolgten Hinterlegung des Berufungsurteils. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19981210_OGH0002_008OBA00184_98M0000_001
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