OGH 8ObA184/98m (RS0114434)

OGH8ObA184/98m10.12.1998

Rechtssatz

Die Nichtanführung der vertretungsbefugten Personen einer juristischen Person, die als solche den Bescheidadressaten darstellt, stellt keinen die Rechtsunwirksamkeit der erfolgten Hinterlegung bewirkenden Zustellmangel dar (VwGH 25. 9. 1990, Zl 90/04/0073; iglS 17. 6. 1992, Zl 92/02/0068 ua).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 13.568/A; iglS 24. 11. 1993, Zl 93/01/0950; 19. 1. 1995, Zl 94/09/0248 ua), der sich der erkennende Senat anschließt, hat die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten.

Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann nicht dadurch in Wegfall gebracht werden, daß der Empfänger der Sendung mit dem Zustellorgan vereinbart, letzterer möge die Sendung beheben und in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einwerfen.

Normen

EO §294 Abs2
ZPO §106
ZustG §17 Abs3

8 ObA 184/98mOGH10.12.1998
8 Ob 106/03aOGH13.11.2003

Vgl; Beisatz: Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann durch Hindernisse bei der Ausfolgung der Sendung nicht beseitigt werden. (T1); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T2)

6 Ob 40/17aOGH29.03.2017

Auch; nur: Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Das angefochtene Berufungsurteil wurde der Mitarbeiterin des Klagevertreters, die gleichzeitig zahlreiche Sendungen beim Postamt abholte, irrtümlich nicht ausgefolgt, im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der Post wurde die Ausfolgung jedoch quittiert. Erst einige Tage später wurde der Irrtum bemerkt und das Poststück tatsächlich ausgefolgt. Auch in diesem Fall beginnt die Revisionsfrist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG mit dem Tag der vorschriftsmäßig erfolgten Hinterlegung des Berufungsurteils. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19981210_OGH0002_008OBA00184_98M0000_001

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