VwGH 93/01/0950

VwGH93/01/095024.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer über die Beschwerde des V in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1993, Zl. 4.307.157/2-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem auszugehen:

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Februar 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (BGBl. Nr. 126/1968) in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als verspätet zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid am 7. März 1991 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer die Berufung erst am 7. Juni 1991 eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und auf Gewährung von Asyl verletzt. Der Beschwerdeführer führt aus, daß der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich beim Postamt 4030 Linz hinterlegt worden sei. Er habe mehrmals versucht, den hinterlegten Brief vom Postamt abzuholen, was daran gescheitert sei, daß die Postbeamten die Ausfolgung verweigert hätten, weil der Beschwerdeführer keinen gültigen Ausweis vorweisen habe können. Die Behebung des Schriftstückes innerhalb der Hinterlegungsfrist sei ihm daher unmöglich gewesen. Die Verfahrensverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, daß er, wenn die belangte Behörde ihm Parteiengehör eingeräumt hätte, klarstellen hätte können, daß die Zustellung des Bescheides rechtswirksam erst am 27. Mai 1991 erfolgt sei. An diesem Tag sei ihm der Bescheid durch Organe der Bundespolizeidirektion tatsächlich zugekommen (an anderer Stelle der Beschwerde wird dafür der 25. Mai 1991 angeführt). Weiters stelle die erfolgte Hinterlegung des Bescheides (am 7. März 1991) - nach Auffassung des Beschwerdeführers - keine wirksame Zustellung dar, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, den Bescheid tatsächlich beim Postamt zu beheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 27. Februar 1991 bereits ab dem Tag seiner Hinterlegung am 7. März 1991 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Damit galt aber die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt, zumal der Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen eines Zustellmangels geltend macht. Es ist daher von der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinne der genannten Gesetzesstelle auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0199), was aber bedeutet, daß die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG am 21. März 1991 geendet hat und vom Beschwerdeführer, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, versäumt wurde.

Daran vermag der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß ihm das Postamt mehrmals die Ausfolgung der hinterlegten Sendung verweigerte, weil er keinen gültigen Ausweis vorweisen konnte, nichts zu ändern.

Daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung der Berufung kein Parteiengehör eingeräumt hat, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, der aber nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist, weil auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrundelegt, die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0199, vom 26. Februar 1992, Zl. 91/01/0193, und vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0239) hat die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung nämlich keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nach dieser Judikatur nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3

3. Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Derartige Umstände können allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, 91/01/0193). Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, daß die Zustellung wirksam am 7. März 1991 erfolgt ist. Die Berufung wurde vom Beschwerdeführer somit verspätet erhoben und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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