OGH 1Ob184/98k (RS0111170)

OGH1Ob184/98k24.11.1998

Rechtssatz

Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat. Ein bloßer ("reiner") Vermögensschaden, der schon im Rahmen der Produkt-Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe, scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus.

Normen

PHG §1

1 Ob 184/98kOGH24.11.1998
2 Ob 162/97fOGH29.04.1999

Auch; nur: Ein bloßer ("reiner") Vermögensschaden scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus. (T1)

10 Ob 92/02fOGH26.11.2002

Auch; nur T1

1 Ob 8/05sOGH22.02.2005

Auch; nur T1

2 Ob 78/06vOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Mit dem Begriff „Sachfolgeschäden" werden nur vom Sachschaden verschiedene Vermögenseinbußen umschrieben. (T2); Beisatz: Hier: Grundsätzliche Eignung einer den Austritt von Treibstoff auf die Fahrbahn ermöglichenden undichten Dieselleitung eines LKWs zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges, nämlich mehrerer Verkehrsunfälle mit Schadensfolgen. (T3); Veröff: SZ 2006/160

6 Ob 162/05zOGH21.06.2007

Auch; Beisatz: Schäden am fehlerhaften Produkt sind demnach nach dem PHG nicht zu ersetzen. (T4); Beisatz: Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Werts beschränkt (so schon 1 Ob 184/98k). (T5); Beisatz: Hier: Bei ungeeigneter Holzlasur kein Ersatz der Kosten eines Neuanstrichs (Schaden am Produkt selbst). (T6); Veröff: SZ 2007/98

7 Ob 30/07yOGH16.11.2007

Auch; nur T1

2 Ob 162/10bOGH02.12.2010

Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PHG verneint, weil das Dach des Hauses des Klägers, von der das Produkt bildenden Dachfolie abgesehen, keinerlei Schaden aufwies. (T7)

7 Ob 32/18hOGH04.07.2018

Vgl

8 Ob 69/21mOGH25.05.2022

nur: Ein bloßer ("reiner") Vermögensschaden, der schon im Rahmen der Produkt-Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe, scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus. (T8)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00184_98K0000_002

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