OGH 2Ob304/98i (RS0111191)

OGH2Ob304/98i12.11.1998

Rechtssatz

Art 18 LGVÜ ist ungeachtet seines Wortlauts dahin auszulegen, dass der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (EuGHSlg 1981, 2431, 2439, Nr 5 - Rohr/Ossberger; EuGHSlg 1982, 1189, 1204, Nr 13 - C.H.W./G.J.H.). Es ist somit auch möglich, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
LGVÜ Art18

2 Ob 304/98iOGH12.11.1998

Veröff: SZ 71/191

2 Ob 22/99wOGH11.02.1999

Auch

7 Ob 191/99kOGH27.10.1999
1 Ob 55/00wOGH28.03.2000
1 Ob 73/06aOGH04.04.2006

Vgl; Beisatz: Es tritt nach ganz herrschender Lehre und Judikatur eine zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Prozesshandlung dann nicht ein, wenn der den Mangel der Zuständigkeit geltend machende Beklagte sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache äußert. (T1)

9 Ob 15/12iOGH17.12.2012

Auch

4 Ob 190/12pOGH12.02.2013

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19981112_OGH0002_0020OB00304_98I0000_001

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