OGH 9ObA240/98d (RS0111016)

OGH9ObA240/98d11.11.1998

Rechtssatz

Wie im Falle der Konkurseröffnung, so sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Eines Vorbringens über den Inhalt des auf den abgeschlossenen Zwangsausgleich hinweisenden Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses bedarf es nicht.

Normen

KO §7
KO §139
KO §157

9 ObA 240/98dOGH11.11.1998
3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch

3 Ob 120/12mOGH08.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Auf die Tatsache der Aufhebung des Konkurses/des Schuldenregulierungsverfahrens und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen; hier: Zwangsversteigerung. (T1)

8 Ob 72/16wOGH27.09.2016

Vgl aber; Beisatz: Ein Ausgleich (Sanierungsplan) darf nur auf entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden. (T2)<br/>Bem: Siehe dazu RS0001231. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00240_98D0000_001

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