OGH 9ObA240/98d (RS0111017)

OGH9ObA240/98d11.11.1998

Rechtssatz

Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Normen

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187

9 ObA 240/98dOGH11.11.1998
8 ObS 219/99kOGH27.01.2000

nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1)

8 ObS 94/00gOGH30.03.2000

Vgl auch

8 ObS 126/00pOGH25.01.2001
9 ObA 272/00sOGH25.04.2001

Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2)

8 ObA 46/03bOGH26.06.2003
9 ObA 105/06sOGH22.10.2007
9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/139

8 ObA 41/10bOGH22.02.2011

Veröff: SZ 2011/21

8 ObA 10/16bOGH25.11.2016
8 ObA 29/18zOGH19.07.2018

nur T1;Veröff: SZ 2018/60

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00240_98D0000_002

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