Rechtssatz
Entgegen einigen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 17) wird mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Willenskomponente umschrieben (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 1989 S 823: etwas in Kauf nehmen = sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden).
15 Os 122/99 | OGH | 25.11.1999 |
nur: Mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes wird nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Willenskomponente umschrieben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0110OS00108_9800000_001