OGH 4Ob260/98h (RS0110959)

OGH4Ob260/98h20.10.1998

Rechtssatz

Ob einem mündigen Sonderschüler eine selbständige verstandesmäßige Willensbildung über den persönlichen Verkehr zum anderen Elternteil zuzugestehen ist, die bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht übergangen werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Normen

AußStrG §14 Abs1 C21
ABGB §148 A

4 Ob 260/98hOGH20.10.1998
10 Ob 114/00pOGH11.07.2000

Ähnlich; Beisatz: Hier: 17-jährige Mittelschülerin. (T1)

6 Ob 86/15pOGH27.05.2015

Beisatz: Das gilt auch für an Trisomie 21 leidende Minderjährige. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00260_98H0000_001

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