1 Ob 154/98y | OGH | 25.08.1998 |
Veröff: SZ 71/139 |
1 Ob 322/98d | OGH | 19.01.1999 |
1 Ob 58/08y | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; nur: Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretene Partei) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (T1); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T2); Beisatz: Die gemäß § 95 AußStrG bestehenden Aufklärungspflichten des Gerichts würden überspannt, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären beziehungsweise eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen. (T3); Beisatz: Amtshaftung verneint. (T4) |
1 Ob 131/08h | OGH | 26.02.2009 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde. (T5) |
1 Ob 54/08k | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag. (T6); Beisatz: Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. (T7) |
1 Ob 72/19y | OGH | 30.04.2019 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in § 95 Abs 1 AußStrG besonders geregelt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00154_98Y0000_004
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