OGH 8Ob55/98s (RS0110628)

OGH8Ob55/98s24.8.1998

Rechtssatz

Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (§ 83 KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.

Normen

KO §5 Abs1
KO §83
KO idF BGBl I 114/1997 §84 Abs3

8 Ob 55/98sOGH24.08.1998

Veröff: SZ 71/135

8 Ob 12/11iOGH22.02.2011

Beisatz: Der Schuldner ist vom Rechtsmittelausschluss nicht ausgenommen. (T1)

8 Ob 27/21kOGH29.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0080OB00055_98S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)