OGH 2Ob2182/96p (RS0110711)

OGH2Ob2182/96p13.8.1998

Rechtssatz

Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern (wobei hier überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger völlige Arbeitsunfähigkeit behauptete, was durch die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung widerlegt wurde). Kann aufgrund der vorgelegten Urkunden dies nicht für alle (durch die detektivischen Nachforschungen verursachten) Kosten angenommen werden und kann die gemäß § 54 Abs 1 ZPO erforderliche Bescheinigung für die unter diesen Umständen zu ersetzenden Kosten jedenfalls mit den für das Kostenersatzbegehren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO gegeben.

Normen

ZPO §41 Abs1 B1
ZPO §41 Abs1 F1
ZPO §54 Abs1
ZPO §273 Abs1

2 Ob 2182/96pOGH13.08.1998
6 Ob 315/00tOGH05.07.2001

Vgl aber; nur: Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern. (T1) <br/>Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T2)

4 Ob 166/02vOGH20.08.2002

Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T3)

5 Ob 183/04dOGH23.11.2004

Auch; Beis wie T3

8 Ob 115/13iOGH29.11.2013

Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T4)

6 Ob 64/16dOGH26.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980813_OGH0002_0020OB02182_96P0000_001

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