8 Ob 345/97m | OGH | 25.06.1998 |
Veröff: SZ 71/114 |
9 Ob 63/01g | OGH | 11.07.2001 |
Auch; nur: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile aus einem von ihm geschlossenen Vertrag. (T1)<br/>Beisatz: Ob Vermögensbestandteile welchen Wertes dem Gemeinschuldner ausgefolgt wurden, hat der sich auf die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners berufende Gläubiger zu beweisen. (T2) |
8 Ob 132/06d | OGH | 30.08.2007 |
Auch; Beisatz: Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des § 21 KO, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des § 23 KO, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber ist. (T3)<br/>Beisatz: Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet daher nach Aufhebung des Konkurses unbeschränkt für die nach Konkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte. (T4) |
8 ObA 47/07f | OGH | 11.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Haftungsbeschränkung bezüglich der geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zur Konkursaufhebung wurde nicht eingewendet. (T6) |
8 Ob 116/10g | OGH | 22.03.2011 |
Auch; Beis wie T5 nur: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/31 |
6 Ob 208/13a | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beis wie T7 |
3 Ob 169/21f | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Diese Haftung ist aber beschränkt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0080OB00345_97M0000_001
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