OGH 8Ob345/97m (RS0110274)

OGH8Ob345/97m25.6.1998

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war.

Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschlossenen Vertrag, soweit sie aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können.

Bei der Bewertung sind Pfandbelastungen der ausgefolgten Massebestandteile zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §802
IO §60
KO §21 Abs1
KO §46
KO §59

8 Ob 345/97mOGH25.06.1998

Veröff: SZ 71/114

9 Ob 63/01gOGH11.07.2001

Auch; nur: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile aus einem von ihm geschlossenen Vertrag. (T1)<br/>Beisatz: Ob Vermögensbestandteile welchen Wertes dem Gemeinschuldner ausgefolgt wurden, hat der sich auf die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners berufende Gläubiger zu beweisen. (T2)

8 Ob 132/06dOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des § 21 KO, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des § 23 KO, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber ist. (T3)<br/>Beisatz: Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet daher nach Aufhebung des Konkurses unbeschränkt für die nach Konkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte. (T4)

8 ObA 47/07fOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Haftungsbeschränkung bezüglich der geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zur Konkursaufhebung wurde nicht eingewendet. (T6)

8 Ob 116/10gOGH22.03.2011

Auch; Beis wie T5 nur: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/31

6 Ob 208/13aOGH09.10.2014

Auch; Beis wie T7

3 Ob 169/21fOGH25.11.2021

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Diese Haftung ist aber beschränkt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0080OB00345_97M0000_001

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