OGH 1Ob56/98m (RS0110310)

OGH1Ob56/98m9.6.1998

Rechtssatz

Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.

Normen

AHG §1 F
WRG §31 Abs3

1 Ob 56/98mOGH09.06.1998

Veröff: SZ 71/99

1 Ob 208/14sOGH27.11.2014

Auch

1 Ob 151/15kOGH22.12.2015

nur: Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (T1)

1 Ob 172/15yOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_002

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