Rechtssatz
Die in § 224 Abs 1 ZPO genannten Streitigkeiten sind ex lege Ferialsachen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob sie im konkreten Fall auch besonders dringend sind (EFSlg 49.326).
6 Ob 62/14g | OGH | 15.05.2014 |
Beisatz: Auch bei der Rückforderung von angeblich zu viel bezahltem Unterhalt geht es um wichtige, für die Parteien sogar existenzielle Entscheidungen. Zudem spricht auch das Gleichbehandlungsgebot dafür, den Unterhaltsanspruch und den Anspruch auf Rückforderung zu viel bezahlten Unterhalts gleich zu behandeln. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0070OB00115_98G0000_001
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