OGH 10ObS133/98a (RS0109888)

OGH10ObS133/98a28.4.1998

Rechtssatz

Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem Sozialversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, daß der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, daß nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten.

Normen

ASGG §87
ASVG §175

10 ObS 133/98aOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/81

10 ObS 423/98yOGH04.05.1999

Vgl; Beisatz: Ein Anscheinsbeweis ist jedoch nicht zulässig, wenn kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. Bei Fußgängern kann, anders als bei Autofahrern, kein Grenzwert für absolute Verkehrsuntauglichkeit festgelegt werden. (T1)

10 ObS 60/05dOGH06.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00133_98A0000_001

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