10 ObS 133/98a | OGH | 28.04.1998 |
Veröff: SZ 71/81 |
10 ObS 423/98y | OGH | 04.05.1999 |
Vgl; Beisatz: Ein Anscheinsbeweis ist jedoch nicht zulässig, wenn kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. Bei Fußgängern kann, anders als bei Autofahrern, kein Grenzwert für absolute Verkehrsuntauglichkeit festgelegt werden. (T1) |
10 ObS 60/05d | OGH | 06.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00133_98A0000_001
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