OGH 9ObA44/98f (RS0109607)

OGH9ObA44/98f1.4.1998

Rechtssatz

Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.

Normen

HVertrG 1993 §24 Abs1

9 ObA 44/98fOGH01.04.1998

Veröff: SZ 71/65

8 ObA 299/01fOGH28.03.2002

nur: Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters genügt. (T1); Beisatz: Hier: Allein das Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar. (T2)

8 ObA 290/01gOGH28.03.2002

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 170/02xOGH20.02.2003

Auch

6 Ob 204/05aOGH03.11.2005

Auch

7 Ob 122/06aOGH30.08.2006

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T3)

9 ObA 24/08gOGH01.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: An der entscheidenden Mitursächlichkeit des Handelsvertreters ändert die eigene Werbetätigkeit des Unternehmers nichts. (T4)

6 Ob 54/16hOGH26.04.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der Kausalität des Handelsvertreters für die Neukundenzuführung ist von der Frage der „Neuheit“ der Kunden für den Unternehmer zu unterscheiden. Dabei ist die Frage der „Neuheit“ jener der Ursächlichkeit logisch vorgelagert. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_009OBA00044_98F0000_001

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