OGH 9ObA33/98p (RS0109390)

OGH9ObA33/98p25.2.1998

Rechtssatz

Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG bleibt.

Normen

ArbVG §105 Abs4

9 ObA 33/98pOGH25.02.1998
9 ObA 193/00yOGH18.10.2000

nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. (T1) Beisatz: Damit kommt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch"). Erklärt der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T2)

9 ObA 19/01mOGH14.02.2001

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 8/04yOGH15.09.2004

nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. (T3)<br/>Beis wie T2 nur: Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T4)

9 ObA 59/05zOGH03.08.2005

nur T3; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2005/111

9 ObA 109/08gOGH20.08.2008

nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). (T5)

8 ObA 80/13tOGH29.11.2013

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00033_98P0000_001

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