OGH 7Ob35/98t (RS0109763)

OGH7Ob35/98t24.2.1998

Rechtssatz

Die Vornamensgebung ist Teil der Erziehungspflicht der Eltern. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen nach § 176 ABGB zu treffen; dabei kann es einem Elternteil das Recht auf Vornamensgebung entziehen. Die fehlende Einigung über die Vornamensgebung ist eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende standesamtliche Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist.

Normen

ABGB §144
ABGB §176 B

7 Ob 35/98tOGH24.02.1998

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0070OB00035_98T0000_001

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