OGH 7Ob35/98t

OGH7Ob35/98t24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marina und Mario K*****, beide geboren am *****, beide bei ihrer Mutter Suzana K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Bernhard K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8.Oktober 1997, GZ 21 R 375/97i, und 21 R 376/97m-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen die Entziehung des Vornamensgebungsrechtes richtet, keine Folge gegeben; soweit er sich gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes nach § 382a EO durch das Rekursgericht richtet, wird er mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die am 27.9.1996 geschlossene Ehe der Eltern der Minderjährigen ist noch aufrecht, weil das zu ***** des Bezirksgerichtes Linz anhängige Scheidungsverfahren nach den Angaben des Kindesvaters noch anhängig ist. Die Kindesmutter hat bereits am 21.12.1996 die Ehewohnung verlassen, seither leben die Eltern getrennt, die Kinder befinden sich seit ihrer Geburt bei der Mutter. Der Vater hat sich gegen den von der Mutter für den gemeinsamen Sohn vorgeschlagenen Vornamen "Mario" ausgesprochen und wünscht anstelle dessen für dieses Kind den Vornamen "Alexander". Dementsprechend hat der Standesbeamte dem Pflegschaftsgericht mitgeteilt, daß die Mutter die Vornamen für die Zwillinge mit Mario und Marina angegeben hat, daß aber zufolge fehlenden Einverständnisses des Kindesvaters die Geburt der Kinder vorläufig ohne Vornamen zu beurkunden gewesen ist. Zum Antrag des Vaters gab die Mutter an, sich schon während der Schwangerschaft, die sie ohne den Vater durchstehen habe müssen, für die Vornamen Mario und Marina entschieden zu haben. Der Vater äußerte sich dazu, mit dem Vornamen Marina für das Mädchen einverstanden zu sein, sprach sich aber gegen den Vornamen Mario für den Buben aus, weil ein Cousin seiner Gattin Mario heiße und er zu diesem Cousin kein besonders gutes Verhältnis habe, weil dieser ihm ein kaputtes Handy verkauft habe. Außerdem sei dieser Mario arbeitsscheu und des öfteren im Krankenstand. Mario sei ein italienischer Name und es gebe keinen Grund, daß sein Kind einen ausländischen Namen trage. Mit dem Vornamen Alexander hat sich die Mutter nicht einverstanden erklärt.

Am 7.8.1997 beantragte die Mutter, nachdem sie schon am 18.7.1997 begehrte, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung vo je S 1.930,-- pro Kind zu verpflichten, den Zuspruch eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO in der Höhe von je S 1.300 monatlich für die beiden Kinder mit der Begründung, daß der Vater trotz eines Einkommens von rund 20.000 S 14mal jährlich keinen Unterhalt bezahle und ihn keine weiteren Sorgepflichten träfen.

Das Erstgericht bestimmte die Vornamen der Kinder mit Mario und Marina und verpflichtete mit gesondert erlassener EV den Vater antragsgemäß zu einem vorläufigen monatlichen Unterhalt von S 1.300 pro Kind ab 1.8.1997 gemäß § 382a EO.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß beide Entscheidungen, den erstangefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß dem Vater das Vornamenbestimmungsrecht entzogen und der Mutter allein zuerkannt wurde. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses hinsichtlich beider Entscheidungen für unzulässig.

Zum erstangefochtenen Beschluß führte es aus:

Bestehe keine Einigkeit der Eltern über den Vornamen des Kindes, so sei ein solcher Konflikt nicht anders zu behandeln als ein sonstiger Streit über eigentliche Erziehungsfragen, und das Pflegschaftsgericht könne auf Anzeige von jedermann, also auch des Standesbeamten, einem Elternteil das Vornamenbestimmungsrecht entziehen. Dabei habe das Gericht zu berücksichtigen, welcher der vom Vater und der Mutter in Aussicht genommene Vorname dem Kind nach den Umständen der Familie besser angepaßt sei. Als Entscheidungskriterium dafür, wem diese Befugnis zu entziehen sei, hätte im konkreten Fall aber nicht die Auswahl der in Aussicht genommenen Vornamen herangezogen werden können, da sowohl Mario als auch Alexander gebräuchliche Vornamen seien und mit keinem der beiden Vornamen negative Auswirkungen für das Kind in Zukunft zu erwarten seien. Das Argument des Vaters, ein Cousin der Mutter heiße Mario und dieser sei ein arbeitsscheuer und handwerklich nicht begabter Mensch und darüberhinaus auch Raucher, sei insofern nicht stichhältig, da es sich einerseits um unbelegte Behauptungen des Vaters handle und andererseits ein vom Vater befürchteter schlechter Einfluß dieses Cousins auf den Buben in keinerlei Zusammenhang mit der Vornamensbestimmung stehe. Maßgebliches Kriterium für die Namensgebungsbefugnis sei das Wohl des Kindes. Diesem sei besser gedient, wenn die Mutter den Vornamen der Kinder bestimme, weil sich die Kinder - auch wenn noch keine Entscheidung über die Obsorgezuteilung erfolgt sei - tatsächlich seit ihrer Geburt in Pflege und Obhut der Mutter befänden, die nach eigenen Angaben sich bereits während der Schwangerschaft für die Namen Mario und Marina entschieden habe und die Kinder wohl seit ihrer ersten Lebensminute mit diesen Namen anspreche.

Zur zweitangefochtenen Entscheidung vertrat das Rekursgericht folgende Auffassung:

Gemäß § 382a Abs 4 EO sei das Vorbringen des Minderjährigen für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten nichts anderes ergebe. Über den Antrag sei ohne Anhörung des Elternteiles unverzüglich zu entscheiden. Der Vater habe selbst zugestanden, für das Kind nichts bezahlt zu haben, die Mutter der Kinder habe einen Antrag auf Unterhaltsbestimmung gestellt. In diesem Antrag habe sie behauptet, daß der Vater trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von S 20.000 und keiner weiteren Sorgepflichten nichts bezahle. Dieser Sachverhalt sei durch den Akteninhalt bescheinigt. Aus dem vom Vater erstmals am 14.8.1997 vorgelegten Lohnzettel ergebe sich ein Nettoverdienst für Juli 1997 von S 15.833, was ein Jahresmonatsnettoeinkommen von S 18.471 ergebe. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterhaltsbestimmung nach § 382a EO lägen somit vor.

Rechtliche Beurteilung

Der von dem Vater gegen die beiden Beschlüsse erhobene ao. Revisionsrekurs ist, was die erste Entscheidung betrifft, nicht berechtigt und hinsichtlich der zweiten Entscheidung zurückzuweisen.

Zur erstangefochtenen Entscheidung:

Der Rekurs ist zulässig, weil zur Frage des Vornamengebungsrechts noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes besteht; er ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 21 Abs 1 PStG 1983 BGBl 1983/60 idF BGBl 1995/25 (vgl MGA ABGB33 Anh 27 A S 2363 ff und ABGB34 Anh 27 S 2699) haben die dazu berechtigten Personen gegenüber den Standesbeamten vor Eintragung des Vornamens des Kindes in das Geburtenbuch schriftlich zu erklären, welchen Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Wurde der Vorname von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, indem er versichert, daß der andere Elternteil damit einverstanden ist. Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, so hat die Personenstandsbehörde nach Abs 3 leg cit vor der Eintragung des Vornamens für das betreffende Kind das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Namensgebung sei ein Ausfluß des gesetzlichen Vertretungsrechtes der Eltern, trifft nicht zu, sie ist vielmehr ein Ausfluß der den Eltern obliegenden Erziehungspflicht (vgl Edelbacher, Namensrecht, 53; sowie MGA ABGB34 § 144/6). Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen im Rahmen des § 176 ABGB zu treffen. Dabei kann es einem Elternteil einzelne Rechte entziehen (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 § 176 Rz 15 mwN). Eine derartige Maßnahme stellt die Entziehung des Rechtes gegenüber einem Elternteil auf Vornamensgebung dar. Die vom Standesbeamten angezeigte fehlende Einigung über die Vornamensgebung weist auf eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art hin, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist. Den Erwägungen des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall, der derzeit die Obsorge ausübenden Mutter den Vorzug bei deren Namensgebungsrecht hinsichtlich der beiden Minderjährigen zu geben, ist beizupflichten (§ 510 Abs 3 ZPO). Zuzuwarten, bis die endgültige Obsorgeentscheidung in Rechtskraft erwächst und danach erst über das Vornamensgebungsrecht zu entscheiden, entspricht nicht dem Wohl des Kindes.

Zum zweitangefochtenen Beschluß:

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes stimmt mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein; der Revisionsrekurswerber kann nicht darlegen, in welchem Punkt das Rekursgericht davon abgewichen wäre. Im übrigen kommt der vorliegenden Unterhaltsbemessung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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