OGH 3Ob366/97p (RS0109452)

OGH3Ob366/97p23.2.1998

Rechtssatz

Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.

Normen

EO §3 IIIA
EO §3 IVA
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 IVA
EO §354 IA
EO §354 IVA
EO §354 V
ABGB §1363
ZPO §411 H

3 Ob 366/97pOGH23.02.1998

Veröff: SZ 71/28

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T1); Veröff: SZ 2006/10

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Vgl; Beisatz: Das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren (Befreiungsanspruch) ist ein Leistungsbegehren. Der Befreiungstitel ist folglich gemäß § 353 EO - als vertretbare Handlung - vollstreckbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980223_OGH0002_0030OB00366_97P0000_001

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