OGH 10ObS374/97s (RS0109578)

OGH10ObS374/97s9.2.1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung im Sinne der §§ 1 und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" (§ 1 WPGG, § 1 BPGG) durch Pflegegeld abgegolten werden soll.

Normen

BPGG §1
BPGG §4
EinstV §1
EinstV §2
WrEinstV §1
WrEinstV §2
WrEinstV §4
WPGG §1
Tir PBV §4

10 ObS 374/97sOGH09.02.1998
10 ObS 449/97wOGH14.04.1998

nur: Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. (T1); Beisatz: Hier: § 4 Tir PBV. (T2)

10 ObS 121/99pOGH30.11.1999

nur T1

10 ObS 319/00kOGH19.12.2000

nur T1; Beisatz: Hier: EinstV BGBl II 1999/37. (T3)

10 ObS 324/02yOGH22.10.2002

Auch; nur: Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00374_97S0000_001

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