Normen
EKHG §11 B1
2 Ob 57/98s | OGH | 20.01.1998 |
2 Ob 181/11y | OGH | 07.08.2012 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00057_98S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit infolge des Vorunfalles auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von neunzig Grad zur Fahrbahnlängsachse zum Stillstand gekommenen Geländewagens, wobei dieser in beide Fahrstreifen ragte. Die derart verwirklichte außergewöhnliche Betriebsgefahr kann zwar beim gebotenen Ausgleich nach § 11 EKHG nicht gänzlich außer acht bleiben, sie fällt aber auch nicht gegenüber dem Verschulden des Klägers überwiegend ins Gewicht, hätte dieser doch einerseits sein Fahrzeug bei rechtzeitiger Bremsung noch vor dem Fahrzeug des Zweitbeklagten zum Stillstand bringen oder es andererseits durch Auslenken nach links kontaktfrei am Hindernis vorbeibewegen können, wodurch in beiden Fällen der Unfall vermieden worden wäre. Schadensteilung im Verhältnis von 1 zu 1.
Normen
EKHG §11 B1
2 Ob 57/98s | OGH | 20.01.1998 |
2 Ob 181/11y | OGH | 07.08.2012 |
Vgl |
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00057_98S0000_001
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