OGH 2Ob56/98v (RS0109294)

OGH2Ob56/98v20.1.1998

Rechtssatz

Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.

Bindung des Gerichtes an Bescheide

 

Normen

ZPO §190

2 Ob 56/98vOGH20.01.1998

Veröff: SZ 71/3

10 ObS 162/00xOGH24.10.2000

Beisatz: Hier: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T1)<br/>Beisatz: Liegt kein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht, ob die Gleichstellung im Falle eines Antrages erteilt worden wäre, aus. (T2)

8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Vgl; Beisatz: Das Gericht hat dann, wenn bloß die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen dem Verwaltungsverfahren zugewiesen ist und nicht nur an das Vorliegen des Verwaltungsbescheides als Tatbestand angeknüpft wird, die verwaltungsrechtliche Vorfrage entweder selbst oder in Bindung an einen bereits vorliegenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/112

1 Ob 195/10yOGH23.02.2011
3 Ob 175/13aOGH28.11.2013

Auch

5 Ob 176/16tOGH01.03.2017

nur: Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. (T4)

6 Ob 240/18iOGH24.01.2019

Vgl auch; nur T4

8 Ob 103/20kOGH25.06.2021

Vgl; Beisatz: Zivilgerichte sind dann an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entscheiden haben. (T5)

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Keine Bindung des Gerichts an Entscheidungen der Datenschutzbehörde im konkreten Fall. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19980120_OGH0002_0020OB00056_98V0000_001

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