OGH 7Ob370/97f (RS0109450)

OGH7Ob370/97f15.1.1998

Rechtssatz

Eine dauernde Invalidität "ergibt" sich im Sinne des Art 7.1 AUVB 1989, wenn sie als Folge des Unfalls eintritt, also objektiv vorhanden ist. Dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss, besagt die Bestimmung nicht. Eine dauernde Invalidität kann aber auch schon eingetreten sein, ohne dass sie der Betroffene als solche erkennt.

Normen

AUVB 1989 Art7.1

7 Ob 370/97fOGH15.01.1998
7 Ob 301/03wOGH21.04.2004

Vgl auch

7 Ob 191/15mOGH15.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980115_OGH0002_0070OB00370_97F0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)