OGH 5Ob442/97d (RS0109262)

OGH5Ob442/97d9.12.1997

Rechtssatz

Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF WEG sind zumindest in diesem Bereich nicht anwendbar.

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 1975 idF 3.WÄG §15
WEG 2002 §17 Abs1
WEG 2002 §24

5 Ob 442/97dOGH09.12.1997
5 Ob 253/02wOGH05.11.2002

Vgl auch; nur: Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. (T1)

5 Ob 43/10zOGH30.08.2010

Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00442_97D0000_002

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