OGH 14Os94/08t; 14Os57/09b; 11Os67/10b; 12Os81/11w; 12Os160/11p; 12Os11/12b; 12Os89/12y; 15Os116/12s; 12Os148/12z; 15Os22/13v (RS0124029)

OGH14Os94/08t; 14Os57/09b; 11Os67/10b; 12Os81/11w; 12Os160/11p; 12Os11/12b; 12Os89/12y; 15Os116/12s; 12Os148/12z; 15Os22/13v8.11.2023

Rechtssatz

Nunmehr wurde durch § 27 Abs 1 Z 2 beziehungsweise § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG idgF der Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe und damit klargestellt, dass der Anbau nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. Gilt nämlich als „Anbau" etwa das „Aussetzen", „Anpflanzen", „Aufziehen", „Züchten" oder das „Kultivieren" von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarf es zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung" im Sinn des § 28a Abs 1 erster Fall SMG nunmehr einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung.

Normen

SMG §28 B
SMG §28a

14 Os 94/08tOGH26.08.2008
14 Os 57/09bOGH21.07.2009

Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, maW dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung, versucht (und mit dem - hier aktuellen - gelungenen Abernten der Pflanzen vollendet). (T1)

11 Os 67/10bOGH22.06.2010

Vgl auch

12 Os 81/11wOGH20.09.2011

Vgl auch

12 Os 160/11pOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit dem Abernten der Cannabispflanzen verwirklicht. (T2)

12 Os 11/12bOGH28.02.2012

nur: Im Übrigen stellt § 27 Abs 1 Z 2 SMG den Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe. Damit wird klargestellt, dass die Anpflanzung nicht (mehr) als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. (T3)

12 Os 89/12yOGH28.08.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2

15 Os 116/12sOGH21.11.2012

Beis wie T1

12 Os 148/12zOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 22/13vOGH26.06.2013

Vgl

15 Os 174/13xOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T2

14 Os 109/14gOGH28.10.2014

Auch

15 Os 21/15zOGH16.03.2015

Auch; Das Suchtgift Cathinon und der psychotrope Stoff Cathin sind bereits mit dem Abernten (= mechanische Trennung der Zweigspitzen und Blätter von der lebenden Kath‑Pflanze) als erzeugt (gewonnen) iSd § 27 Abs 1 Z 1, § 28a Abs 1, § 30 Abs 1, § 31a Abs 1 SMG anzusehen, sodass sie in dieser Gestalt Gegenstand der weiteren Begehungsformen der genannten strafbaren Handlungen sein können. (T4)

12 Os 46/16fOGH18.08.2016

Auch

15 Os 76/16iOGH07.09.2016

Auch; Beisatz: Hat nach dem konkreten Tatplan die versuchte Erzeugung in Bezug auf alle blühenden Cannabispflanzen bereits begonnen, ändert der Umstand, dass die zur Erzeugung erforderliche Manipulation sich aufgrund ihres Umfangs über mehrere Tage oder Wochen hinziehen sollte, daran nichts und bewirkt auch keine Teilung in Einzelakte. (T5)

12 Os 32/19aOGH15.10.2019

Vgl

15 Os 118/23aOGH08.11.2023

vgl; Beisatz: "Anbauen" von Cannabispflanzen umfasst auch deren "Aufziehen" und damit "Pflege". (T6)

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0140OS00094_08T0000_004