Normen
StPO §288 Abs2 Z3
14 Os 118/97 | OGH | 11.11.1997 |
15 Os 44/01 | OGH | 31.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO). (T1) |
11 Os 124/07f | OGH | 29.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine in Ansehung dieser Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§362 StPO) zu überprüfen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0140OS00118_9700000_003
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