OGH 4Ob249/97i (RS0108391)

OGH4Ob249/97i23.9.1997

Rechtssatz

Daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. Im Falle eines Einkaufszentrums bleibt dieses selbst bei Beendigung eines Bestandverhältnisses als Unternehmen bestehen.

Normen

ABGB §1091 A1

4 Ob 249/97iOGH23.09.1997

Veröff: SZ 70/184

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; nur: Dass zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. (T1); Beisatz: Wenn nämlich der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat und daher von Geschäftsraummiete bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden kann.(T2); Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T3); Veröff: SZ 2002/160

6 Ob 154/02vOGH20.02.2003

Vgl

10 Ob 7/03gOGH27.05.2003

Auch

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0040OB00249_97I0000_001

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